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Steuer News September 2022

Informationen zur Nachzahlungszinsen

Der Zinssatz für Nachzahlungszinsen ab 01.01.2019 in Höhe von bisher 6 % pro Jahr war verfasssungswidrig und musste daher vom Gesetzgeber neu festgelegt werden. Nunmehr hat der Bundesrat 08.07.2022 dem Änderungsgesetz zur AO  zugestimmt und damit die vom Bundesverfassungsgericht geforderte rückwirkende Neuregelung des Zinssatzes bei Zinsen nach § 233a AO neu geregelt.

Der Zinssatz für Zinsen wird für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt. Die Neuregelung gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist.

Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – spätestens also erstmals zum 01.01.2026.

Der neue Zinsatz ist in allen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden. Eine Verkündung ist noch nicht erfolgt, wird aber voraussichtlich in den nächsten Tagen stattfinden.

Danach sind Änderungsbescheide hinsichtlich der Zinsen zu erwarten. In den "neueren" Bescheiden fand bislang keine Zinsfestsetzung statt, die nun nachgeholt werden wird – allerdings ist der Zinssatz ausgesprochen gering. Sofern Zinsfestsetzungen erfolgt sind, wird eine Neufestsetzung ebenso erfolgen. In Einspruchsfällen hat  das Finanzamt meist eine Aussetzung der Vollziehung ausgesprochen, so dass in diesen Fällen in Höhe des neuen Zinssatzes (0,15 % pro Monat) eine Nachforderung folgen wird.

Tax News September 2022

Informationen concerning tax interest

The interest rate for interest tax from January 1st, 2019 of 6% per year was unconstitutional and therefore had to be redefined by the legislature. On July 8th, 2022, the Bundesrat approved the Amendment Act to the AO and thus newly regulated the retrospective new regulation of the interest rate for interest according to § 233a AO demanded by the Federal Constitutional Court.

The interest rate for interest will be reduced retrospectively to 0.15% per month (1.8% per year) for interest periods from January 1st, 2019. The new regulation applies to all taxes to which full interest is to be applied.

The appropriateness of this interest rate must be evaluated at least every three years with effect for subsequent interest payment periods, taking into account the development of the base interest rate - i.e. no later than January 1st, 2026.

The new interest rate is to be applied in all proceedings pending on the day after the promulgation of the law. An announcement has not yet been made, but is expected to take place in the next few days.

After that, notices of change regarding interest rates are to be expected. In the "more recent" notices, no interest rate has been set so far, which will now be made up for - however, the interest rate is extremely low. Insofar as an objection ageinst interest rates has been fixed,   the tax office often has issued a suspension of execution, so that in these cases an additional claim will follow in the amount of the new interest rate (0.15% per month).


Steuer News April 2022

Informationen zur Grundsteuerreform

Das BVerfG hat mit Urteil vom 10.04.2018 entschieden, dass bestimmte Vorschriften der Einheitsbewertung in den alten Bundesländern, jedenfalls seit dem 1. Januar 2002 unvereinbar mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sind. Daraus resultiert die Grundsteuerreform.

Dabei hat der Gesetzgeber ein grundlegend geltendes Bewertungsmodell verabschiedet (sog. „Bundesmodell“). Gleichzeitig wurde im Grundgesetz jedoch auch eine Öffnungsklausel vereinbart, wonach die Bundesländer eigene, vom Bundesmodell abweichende gesetzlichen Regelungen treffen können. In Berlin und Brandenburg gelten das Bundesmodell.

Bis zum Kalenderjahr 2024 beruhen die Grundsteuerbeträge weiterhin auf den bisher gelten Regelungen zur Einheitsbewertung. Dennoch werden die Ausgangswerte für die Ermittlung der Grundsteuer ab 2025 bereits auf den Bewertungsstichtag 01.01.2022 ermittelt. Für die Neubewertung und Ermittlung der Grundsteuer sind erstmalig in allen Bundesländern Feststellungserklärungen zur Ermittlung der Ausgangsbeträge auf den 01.01.2022 durch die Grundstückseigentümer abzugeben. Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung ist bereits mit öffentlicher Bekanntmachung erfolgt.

Die notwendigen Informationen für die Grundsteuer sollten bereits jetzt zusammengetragen werden, hier sind vor allem folgende Daten relevant:

         * Lage des Grundstücks

         *Grundstücksart -wie im Einheitswertbescheid festgestellt

         *Gemarkung, Flur, Flurstück, Fläche in qm

         * Baujahr/Bezugsfertigkeit

         * Wohnfläche

          *bei Teileigentum, Geschäftsgrundstücken: Bruttogrundfläche

         *Anzahl Garangen/Tiefgaragenplätze

Für die Abgabe der Erklärungen ist derzeit der Zeitraum vom 01.07.2022 bis 31.10.2022 geplant.Dabei sind die Erklärungen grundsätzlich elektronisch (z.B. per Elster) an das Finanzamt zu übermitteln.

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